Friedhof St. Martin

Friedhof St. Martin

Friedhofsverwaltung

Renate_Menkhaus
Renate Menkhaus
Kirchhofstraße 6
49565 Bramsche

Friedhof St. Martin

Eberhard Tusche
Eberhard Tusche
Osnabrücker Straße 11
49565 Bramsche
Tel.: 05461 63425
Mobil: 01520 8687565

Friedhofsordnung

 

für den Friedhof

der evangelisch – lutherischen Kirchengemeinde

St. Martin in Bramsche

 

 

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974, S. 1) hat der Kirchenvorstand der evangelisch – lutherischen Kirchengemeinde St. Martin, Bramsche, am  7. Oktober 2020   folgende Friedhofsordnung beschlossen:

 

I.Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

  1. Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der evangelisch – lutherischen Kirchengemeinde St. Martin, Bramsche, in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst z. Zt. die Flurstücke 99/2, 107/2, 179/107 der Flur 7 Gemarkung Bramsche in Größe von insgesamt 3.97.22 ha. Eigentümer der Flurstücke ist die evangelisch – lutherische Kirchengemeinde St. Martin, Bramsche.
  2. Der Friedhof dient grundsätzlich nur der Bestattung der Mitglieder der beiden evangelisch - lutherischen Kirchengemeinden St. Martin und St. Johannis in Bramsche, sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Beisetzung auf einer bestimmten Grabstätte besitzen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand.

 

§ 2

Schließung und Entwidmung

  1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen  oder entwidmet werden.
  2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Kirchenvorstand im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
  3. Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
  4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

 

§ 3

Friedhofsverwaltung

  1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet.
  2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
  3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
  4. Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.

 

 

 

 

§ 4

Amtshandlungen

  1. Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Friedhofsaufseher des Friedhofsträgers anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
  2. Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.

 

 

II.Ordnungsvorschriften

 

§ 5

Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

 

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.
  2. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren,
  2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
  3. Tiere, mitzubringen, mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden. Hundekot ist zu beseitigen.
  4. Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  5. Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  6. zu lärmen und zu spielen,
  7. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen.
  1. Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
  2. Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
  3. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

 

§ 7

Gewerbliche Arbeiten

  1. Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
  2. Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Kirchenvorstand untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.

 

 

  1. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  2. Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  3. Werbung auf dem Friedhof ist nicht gestattet. Für Hinweise auf Grabpflege durchführende Betriebe dürfen auf den Grabstätten nur von der Friedhofsverwaltung genehmigte Schilder verwendet werden.

 

 

III.Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 8

Anmeldung einer Bestattung

  1. Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
  2. Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. Der Zeitpunkt der Bestattung wird vom Friedhofsaufseher im Einvernehmen mit dem zuständigen Pastor festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

 

§ 9*

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen Verstorbener beträgt 25 Jahre.

 

 

§ 9a

Särge und Urnen

  1. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Bei der Leichenbekleidung sind ebenfalls nur kunststofffreie Materialien zulässig.
  2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang,  0,65 m hoch und im Mittelmaß  0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies dem Friedhofsaufseher bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
  3. Urnen müssen aus vergänglichen Materialien gefertigt sein, die die Zersetzung innerhalb der Ruhefrist gewährleisten.

 

 

§ 10

Umbettungen und Ausgrabungen

  1. Zur Wahrung der Totenruhe dürfen Umbettungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. In Ausnahmefällen entscheidet der Kirchenvorstand durch Beschluss.
  2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
  3. Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
  4. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

 

IV.Grabstätten

 

§ 11

Arten und Größen

  1. Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
  1. Für Särge: Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
  2. Für Urnen: Wahlgrabstätten, Reihengrabstätten, Reihengrabstätten unter einer Rasenfläche, Gemeinschaftsgrabstätte
  3. Gemeinschaftsgrabstätte für nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten.
  1. An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Das Nutzungsrecht schließt die Verpflichtung zur Grabpflege ein.
  2. Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.
  3. In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
  4. In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.
  5. Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben (andere Fälle bedürfen der besonderen Genehmigung des Kirchenvorstandes):

a) für Särge von Kindern:            Länge:  1,50 m                Breite:  0,90 m

                    von Erwachsenen:   Länge:  2,50 m                Breite:  1,20 m

b) bei Urnen                                 Länge:  1,20 m                Breite:   0,80 m

      Im einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

  1. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0.90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein, soweit sie nicht auf den Friedhofsteilen A, B, C, D und E liegen.
  2. Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Kirchenvorstand bestimmt oder zugelassen sind.

 

 

§ 12

Reihengräber

  1. Reihengräber sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Sie werden vergeben, sofern auf für Reihengräber ausgewiesenen Flächen Plätze zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Alle übrigen Regelungen in der Friedhofsordnung werden auch auf Reihengräber angewandt.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

 

§ 13

Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehr Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet; Ruhezeiten und Nutzungszeiten sollen in der Regel übereinstimmen. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.

 

 

 

 

  1. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2  Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5, 10, 15 oder 25 Jahre verlängert werden. Der Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung muss das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
  2. In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
  1. Ehegatte,
  2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder),
  3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
  4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommenen Personen),
  5. Geschwister (auch Halbgeschwister*),
  6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben),
  7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
  8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Kirchenvorstand nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Kirchenvorstand nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister**), Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchenvorstandes.

  1. Der Nutzungsberechtigte soll dem Kirchenvorstand schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat dem Kirchenvorstand auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

 

§ 13a
Wahlgrabstätten für Sargbestattungen inkl. Pflege

  1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen werden mit einer oder zwei Grabstellen vergeben.
     
  2. Die Gestaltung und Anlage der Wahlgrabstätte für Sargbestattungen erfolgt durch den Friedhofsträger. Dieser errichtet auf der Stätte ein Grabmal. Die Gebühr für das Grabmal richtet sich nach der Friedhofsgebührenordnung. Die Beschriftung ist von den Angehörigen selbst beim Steinmetz in Auftrag zu geben und abzurechnen.
     
  3. Die Pflege und Wechselbepflanzung der Grabstätten erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmales oder zur eigenen Pflege und Bepflanzung der Grabstätte. Das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck im geringem Umfang ist zulässig.
     
  4. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für die Wahlgrabstätten für Sargbestattungen ohne Pflege auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

 

§ 14

Urnenwahlgrabstätte unter einer Rasenfläche mit Granitplatten

Urnengrabstätten unter einer dafür ausgewiesenen Rasenfläche dienen der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. In einer Grabstelle kann einmalig eine weitere Beisetzung erfolgen. Die Nutzungszeit ist dann einmalig um die Ruhezeit zu verlängern. Die Grabstellen sind mit oberflächenbündig in den Rasen verlegten Granitplatten, die mit dem Namen des Verstorbenen beschriftet werden, zu versehen. Die Beschriftung mit erhabenen Buchstaben ist unzulässig. Die Granitplatte ist von den Angehörigen selbst bei einem Steinmetz in Auftrag zu geben und abzurechnen.  Die Grabstellen erhalten keine weitere Gestaltung. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

 

§ 15

Urnenwahlgrabstätte unter einer Rasenfläche am historischen Grabmal

Urnengrabstätten unter einer dafür ausgewiesenen Rasenfläche dienen der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. In einer Grabstelle kann einmalig eine weitere Beisetzung erfolgen. Die Nutzungszeit ist dann einmalig um die Ruhezeit zu verlängern. Die Beschriftung des Grabmals mit Vor- und Zuname des Verstorbenen ist bei dem von der Friedhofsverwaltung gewählten Steinmetz von den Angehörigen in Auftrag zu geben und abzurechnen. Die Grabstellen erhalten keine weitere Gestaltung. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

 

§ 16

Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
(Mosaikfeld)

Die Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen „Am Mosaikfeld“ dient der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. Es können eine oder mehrere Grabstellen vergeben werden. Einzelne Grabstellen werden nicht kenntlich gemacht. Die Namen der auf dieser Grabstätte bestatteten Verstorbenen sind in einheitlicher Form gemäß der Vorgaben der Friedhofsverwaltung auf einem zentralen Grabmal anzubringen. Die Beauftragung und Abrechnung beim Steinmetz erfolgt durch den Nutzungsberechtigen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

 

§ 16a

Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
(Sandsteinstele)

Die Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen „An der Sandsteinstele“ dient der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. Eine Grabstelle wird im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Einzelne Grabstellen werden nicht kenntlich gemacht. Die Namen der auf dieser Grabstätte bestatteten Verstorbenen sind in einheitlicher Form gemäß der Vorgaben der Friedhofsverwaltung auf einem zentralen Grabmal anzubringen. Die Beauftragung und Abrechnung beim Steinmetz erfolgt durch den Nutzungsberechtigen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

 

§ 16b

Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
(Im Wäldchen)

Die Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen „Im Wäldchen“ dient der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. Eine Grabstelle wird im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Einzelne Grabstellen werden nicht kenntlich gemacht. Die Namen der auf dieser Grabstätte bestatteten Verstorbenen sind in einheitlicher Form gemäß der Vorgaben der Friedhofsverwaltung auf einem zentralen Grabmal anzubringen. Die Beauftragung und Abrechnung beim Steinmetz erfolgt durch den Nutzungsberechtigen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

 

 

§ 17
Urnenwahlgrabstätten

  1. Urnenwahlgrabstätten werden mit zwei oder mehr Grabstellen für die Dauer von 25 Jahren vergeben***)
  2. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

 

§ 17b
Urnenwahlgrabstätten inkl. Pflege auf dem Gemeinschaftsfeld „Am Zierapfel“

  1. Urnenwahlgrabstätten auf dem Gemeinschaftsfeld „Am Zierapfel“ werden mit einer oder zwei Grabstellen zur Bestattung von Urnen vergeben.
     
  2. Die Friedhofsverwaltung errichtet auf der Gemeinschaftsanlage Grabmäler und lässt diese im Falle der ersten Beisetzung mit Vor- und Zuname der/s Bestatteten versehen. Die Gebühren für das Grabmal mit Erstbeschriftung richten sich nach der Friedhofsgebührenordnung.
     
  3. Die Pflege der Urnenwahlgrabstätten auf dem Gemeinschaftsfeld „Am Zierapfel“ erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Grabmales oder zur eigenen Pflege der Grabstätte. Das Ablegen von Blumenschmuck im geringen Umfang ist zulässig. Das Ablegen von weiterem Grabschmuck ist unzulässig.
     
  4. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten ohne Pflege auf dem Gemeinschaftsfeld „Am Zierapfel“ auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

 

§ 18

Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeburten

Für die Beisetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht bestattungspflichtiger Fehlgeburten steht eine Gemeinschaftsgrabstätte zur Verfügung. Die Pflege der Grabstätte übernimmt die Friedhofsverwaltung. Gebühren für Grabstätte und Beisetzungen werden nicht erhoben.

 

§ 19

Grabregister

Der Friedhofsaufseher führt im Auftrage des Kirchenvorstandes Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

 

V.Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

 

 

§ 20

Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung.
  2. Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist untersagt.
  3. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Kirchenvorstand die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 23 entfernt werden.
  4. Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
  5. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignet Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigen. Sträucher, Bäume und Hecken dürfen eine Höhe von 2,5 Metern überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnlicher Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigen der Grabstatte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

 (6) Zu breite oder zu hohe Hecken zwischen den Grabstätten, die bei einer Beerdigung hinderlich sind oder eine Gefahrenquelle darstellen, werden nach Verständigung mit den betreffenden Grabstellenbesitzern entfernt. Die Kosten der Beseitigung trägt der Nutzungsberechtigte, auf dessen Grab die Hecke gepflanzt war.

 

§ 21

Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.

 

§ 22

Errichtung und Veränderung von Grabmalen

Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kirchenvorstandes errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 23 Abs. 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor der Aufstellung oder Änderung beim Kirchenvorstand schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der auch die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

 

§ 23

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

  1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im übrigen gelten § 20 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
  2. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
  5. Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Kirchenvorstand berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Kirchenvorstand die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen zu lassen.
  6. Weitere Hinweise zur Gestaltung finden sich im Anhang dieser Friedhofsordnung.

 

 

§ 24

Entfernung von Grabmalen

  1. Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes entfernt werden.
  2. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich um Grabmale nach § 25 handelt, bedarf die Entfernung der Zustimmung des Friedhofsträgers. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe über das Abräumen der Reihengräber (§12 Abs. 2) oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern nach, kann die Kirchengemeinde die Abräumung auf Kosten des bisherigen Berechtigten vornehmen oder veranlassen. Für die entstehenden Kosten ist die nach der Gebührenordnung vorgesehene Gebühr zu zahlen. Ersatz für Grabmale oder sonstige Anlagen ist von der Kirchengemeinde nicht zu leisten. Die Kirchengemeinde ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale oder sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf bei Inkrafttreten dieses Absatzes bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.ecken zwischen den Grabstätten, die bei einer Beerdigung hinderlich sind und eine Gefahrenquelle darstellen, werden nach Verstädn

 

 

§ 25

Grabmale mit Denkmalwert

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten. Die Zuständigkeit für die Denkmalpflege obliegt der Kirche.

 

 

VI.Benutzung der Leichenkammer und der Friedhofskapelle

 

§ 26

Leichenkammer

  1. Die Leichenkammer dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsaufsehers betreten werden.
  2. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenkammer von einem Beauftragten des Kirchenvorstandes geöffnet werden. Särge sollen spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
  3. Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei dem der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

 

 

§ 27

Friedhofskapelle

  1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
  2. Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

 

VII.Gebühren

 

§ 28

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.

 

 

VIII.Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 29

Übergangsvorschriften

  1. Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2.
  2. Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden mit Inkrafttreten dieser Ordnung. Nach Ablauf dieser Frist können Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Ordnung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann die Kirchengemeinde über die Grabstätte verfügen.
  3. Die bislang auf länger als 25 Jahre vergebenen Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung noch bestehen, laufen aus. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nach deren Ablauf nur für 25 Jahre verlängert werden.

 

 

§ 30

Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenrechtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Friedhofsordnung mit Datum vom 06. September 2017 ihre Gültigkeit.

 

 

Bramsche, den 7. Oktober 2020

 

Der Kirchenvorstand:                

                                                      Pastorin Stephanie Seger

                                                             Vorsitzende

 

                                                     ______________________

                                                            Weiteres Mitglied

 

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

 

Osnabrück, den            

           

                                                  gez. Kusserow, Oberkirchenrat

 

*  Bei der Festsetzung der Ruhezeiten ist die Stellungnahme des Gesundheitsamtes zu beachten.

**   Stiefgeschwister sind Geschwister, die keinen gemeinsamen Elternteil haben.

       ***   Die Dauer des Nutzungsrechtes soll die in § 13 Abs.1 bestimmte Dauer nicht überschreiten.
 

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

 

für den Friedhof

der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Martin Bramsche in Bramsche

 

 

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Martin Bramsche für den Friedhof in Bramsche am 7. Oktober 2020 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

 

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

 

§ 2
Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3
Entstehen der Gebührenschuld

 

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

 

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

 

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

 

 

 

 

 

 

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

 

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 

§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

 

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

 

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

 

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner bzw. die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

 

§ 6
Gebührentarif

 

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

 

  1. Wahlgrabstätte:

a) für 25 Jahre - je Grabstelle -:                                                                                  913 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -:                                                  36,52 €

 

  1. Urnenwahlgrabstätte:
    a) für 25 Jahre - je Grabstelle -:                                                                             732,50 €
    b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -:                                                 29,30 €
     
  2. Reihengrab:                                                                                                             859 €
     
  3. Urnenrasenreihengrab (Mosaikfeld, Sandsteinstele und „Im Wäldchen“):                959,50 €

 

  1. Urnenrasenwahlgrab (Mosaikfeld):                                                                        959,50 €

 

  1. Urnenrasengrab:                                                                                                 822,00 €

 

  1. Urnenwahlgrabstätte am Zierapfel – je Grabstelle-:                                                  1.589 €

a) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle-:                                                  63,56 €

 

  1. Erdwahlgrabstätte inkl. Pflege –
    a) für eine Grabstelle:                                                                                        13.268,50 €
    aa) für jeder Jahr der Verlängerung – je Grabstelle-:                                              530,74 €
    b) für zwei Grabstellen:                                                                                       14.476,50 €

bb) für jedes Jahr der Verlängerung – für zwei Grabstellen-:                                   579,06 €                                 
 

  1. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Abs. 5 der Friedhofsordnung.
    Bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte bzw. mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte die Gebühr nach 1. a) , 2. a). , 7. a), 8. aa) oder 8. bb).
    Die Ruhezeit der Urne muss mit der Nutzungszeit an der Grabstelle übereinstimmen.
     
  2. Für die Beisetzung von Fehlgeburten im Sternenfeld                                              gebührenfrei


 

II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/ Friedhofskapelle

  1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall                                     129 €
  2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier                                    258,50 €
    (inkl. Kerzenständer, wenn gewünscht)
  3. Nutzung Friedhofskapelle (geringfügige Nutzung zur Abschiednahme):                          51,50 €

 


III. Gebühren für die Beisetzung

       (Ausheben und Verfüllen der Grube)

  1. Für eine Erdbestattung:
    a) bei Verstorbenen bis zum vollenden 5. Lebensjahr                                                     222 €
    b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr                                                               493,50 €
     
  2. Für eine Urnenbestattung                                                                                         197,50 €
     


IV. Gebühren für Umbettungen
      
a) Särge                                                                                                                           863,50 €

       b) Urnen                                                                                                                                296 €


V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
     
a)      für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung:                                                  15 €
      b)      für die laufende Überprüfung der Standsicherheit
               während der Dauer des Nutzungsrechtes (hierunter
               fallen nicht liegende Grabmale):                                                                                50 €
      c)      für die laufende Überprüfung der Standsicherheit
               (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Ver-
               längerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der
               Verlängerung:                                                                                                            2 €

     d)     Abräumen von Grabstellen je Grab                                                                   nach Aufwand

 

 

VI. Sonstige Gebühren

 

1. Gebühr für den Grabstein bei Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte
    „Am Zierapfel“ inkl. der ersten Beschriftung                                                                      1.872€

2. Gebühr für den Grabstein bei Erwerb einer pflegefreien Erdwahlgrabstätte
    -ohne Beschriftung                                                                                                          2.100€

§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

 

§ 8
Schlussvorschriften

 

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-ordnung in der Fassung vom 23.08.2017 außer Kraft.

 

 

 

 

Bramsche, den 7. Oktober 2020

 

Der Kirchenvorstand:                

                                                   Pastorin Stephanie Seger

                                                             Vorsitzende

 

L. S.                                                  ______________________

                                                            Weiteres Mitglied

 

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

 

Osnabrück, den            

            __________________________________

            L.S.                                       gez. Kusserow, Oberkirchenrat

 

 

Anhang zur Friedhofsordnung

 

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

 

 

 

 

I. Gestaltung der Grabstätten

 

 

 

  1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
  2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.
  3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Kirchenvorstand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
  4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.

                                                                    

  1.  Die Gräber sind von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung mit einer Einfassung (Kantensteine) zu versehen. Sie dürfen eine Höhe von 10cm über Bodenniveau nicht überschreiten. Winkelsteine sind nicht zulässig.

 

  1. Grabstätten dürfen nur zu höchsten 2/3 mit Platten abgedeckt werden. Grababdeckungen mit luft- und wasserundurchlässigen Materialien sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt und ähnlichen Stoffen ist unerwünscht.

 

  1. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Blumen und Pflanzen bestehen.

 

  1. Steckvasen für Schnittblumen sind unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen.

 

  1. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonderen Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.

 

 

 

 

II. Gestaltung der Grabmale

 

  1. Entsprechend §22 der Friedhofsordnung bedürfen Grabmale der Genehmigung durch den Kirchenvorstand.
     
  2. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.

 

  1. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seiter oder Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.

 

  1. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.

 

  1. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
     
  2. Grabmale müssen aus natürlichen Materialien wie Feldstein, Marmor oder Granit sein. Für Steine aus einem Nicht-EU-Land muss der Nachweis erbracht werden, dass Kinder an der Produktion und Bearbeitung nicht beteiligt waren. Grabmale aus Materialien wie Beton, Terrazo, Blech oder Kunststoffen sind nicht gestattet.

 

 

Bramsche, den 7. Oktober 2020

Der Kirchenvorstand:

 

                                                                  _________________________

Mosaikstehle
Mosaikstehle
Blumengrab m Apfelbaum
Blumengrab mit Apfelbaum
Urnenfeld m Rost
Urnengrabfeld
Grabfeld

Neue Urnenanlagen – schön und nachhaltig!

Immer mehr Menschen wünschen sich eine Grabstelle, die nicht von ihren Angehörigen gepflegt werden muss. Dafür haben wir schon verschiedene Angebote auf unserem Friedhof an der Osnabrücker Straße. Nun ist ein Feld hinzugekommen, dass nicht nur schön, sondern auch nachhaltig ist. Die Steine, die von der Firma Voigt verwendet wurden, haben schon eine Geschichte, haben über anderen Gräbern gewacht. Nun sind sie ganz individuell neu gestaltet worden. Die Pfosten, die dem Baum Halt geben, bis er sicher steht, sind aus Stoffen der Gelben Tonne, die grauen Quader der Umrandung haben auch schon andere Pfade gesehen und selbst die Haltebänder des Baums sind aus wiederverwerteten Sicherheitsgurten. 

Urnengrab 2

Wir können zwar nicht die Ewigkeit gestalten – aber versuchen, das Diesseits besser zu erhalten. Gleich neben dieser Urnenanlage mit 7 x 2 Plätzen entsteht eine weitere Anlage, deren Stelen die Firma Tschörtner gestalten wird.

Ebenfalls Steine mit Vergangenheit stehen auf dem nun fast fertiggestellten Feld für Urnengräber unter einer Rasenfläche. Noch fehlt das neue Grün und der Wegbelag, aber bald wird hier wieder ein neues Kleinod unseres Friedhofs entstanden sein.